Damit ist ebenfalls gesagt, dass die Vorinstanz – auch im Lichte des Verweises auf die Ausführungen im Haftantrag – die Gefahr der Tatwiederholung, d.h. die Gefahr gleichartiger Taten, hinreichend dargelegt hat. Diese fliesst im vorliegenden Fall direkt aus der Gefahr des erneuten Mischkonsums in Kombination mit der Frustration des Beschwerdeführers. 4.4 Die Wiederholungsgefahr ist zu bejahen.