Bei der Anhaltung durch die Polizei soll er grossen Widerstand geleistet, einem Polizisten ein Büschel Haare ausgerissen und mehrfach versucht haben, ihn mit der Faust zu schlagen. Dies zeigt deutlich, in welche Eskalationsspirale von leichteren zu gravierenden Delikten der Beschwerdeführer gerät, wenn er aufgrund des Mischkonsums neben sich steht. Damit ist ebenfalls gesagt, dass die Vorinstanz – auch im Lichte des Verweises auf die Ausführungen im Haftantrag – die Gefahr der Tatwiederholung, d.h. die Gefahr gleichartiger Taten, hinreichend dargelegt hat.