Der Beschwerdeführer hat bewiesen, dass er in diesem Zustand über ein enormes Gewaltpotenzial verfügt, auch ohne Messer. Die zahlreichen Vorstrafen, die vielen hängigen Verfahren sowie insbesondere der Ablauf des Abends des 18. Novembers 2025 zeigen, dass der Beschwerdeführer auch eine Vielzahl weni-