Dies unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach es sich bei seinem Konsum am 18. November 2025 um eine letzte Konsumparty gehandelt habe (polizeiliche Einvernahme, Z. 355 f.). Dadurch würde eine unmittelbare und erhebliche Gefährdung der Sicherheit Dritter entstehen, ist doch anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge erneut in einem Zustand des – wie er es nennt – Deliriums wiederfinden würde, in dem er jegliche Kontrolle über sich verliert. In diesem Zustand ist eine Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten. Der Beschwerdeführer hat bewiesen, dass er in diesem Zustand über ein enormes Gewaltpotenzial verfügt, auch ohne Messer.