In Kombination mit seinen gesteigerten Zukunftsängsten sowie einfach und breit erhältlichem Alkohol ist damit ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung umgehend wieder Betäubungsmittel in Kombination mit Alkohol konsumieren würde. Dies unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach es sich bei seinem Konsum am 18. November 2025 um eine letzte Konsumparty gehandelt habe (polizeiliche Einvernahme, Z. 355 f.).