Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten am 18. November 2025 auf den Mischkonsum von Benzodiazepin und Alkohol zurückführt. Er hatte offenbar legalen Zugang zu Benzodiazepin bei zweifelhafter Medikamentencompliance. Weiter bekundete der Beschwerdeführer bis jetzt keine Mühe damit, illegale Betäubungsmittel zu erwerben. In Kombination mit seinen gesteigerten Zukunftsängsten sowie einfach und breit erhältlichem Alkohol ist damit ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung umgehend wieder Betäubungsmittel in Kombination mit Alkohol konsumieren würde.