Das habe er sich selbst versprochen und er werde sich daranhalten (Z. 185 f.). Nach dem Gesagten ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer sofortigen Haftentlassung erneut obdachlos wäre. Es erscheint daher fraglich, ob der Beschwerdeführer sich an sein Versprechen wird halten können. Angesichts des Gewaltpotenzials, welches der Beschwerdeführer unbewaffnet aufweist (vgl. dazu sogleich), ist es an dieser Stelle jedoch nicht entscheidend, ob er ein Messer auf sich trägt oder nicht. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten am 18. November 2025 auf den Mischkonsum von Benzodiazepin und Alkohol zurückführt.