Unter diesem Gesichtspunkt kann der Beschwerdeführer somit nichts aus der Arbeitsbestätigung vom 9. Dezember 2025 ableiten, die er mit den abschliessenden Bemerkungen einreichte. Zum Messer erklärte der Beschwerdeführer, dass er dieses aufgrund seiner Obdachlosigkeit mit sich geführt habe, wie all seine weiteren Habseligkeiten (Hafteröffnung, Z. 145). Er habe dieses seit einem halben Jahr bei sich und brauche es, um Feuer zu machen und zu grillieren (Z. 141 f.). Er werde nie mehr ein Messer bei sich haben. Das habe er sich selbst versprochen und er werde sich daranhalten (Z. 185 f.).