Der Beschwerdekammer ist Stand und Ausgang der Hauptverhandlung vom Dezember 2025 nicht bekannt. Doch bereits die aktenkundigen Umstände werden die Zukunftsängste des Beschwerdeführers noch befeuert haben. Der Beschwerdeführer machte geltend, aus Frust Betäubungsmittel zu konsumieren (Hafteröffnung, Z. 130 f.). Die Situation stellt aus Sicht der Beschwerdekammer einen Teufelskreis dar. Die entsprechenden Bedenken der Beschwerdekammer richten sich auf die Zukunft des Beschwerdeführers. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Beschwerdeführer somit nichts aus der Arbeitsbestätigung vom 9. Dezember 2025 ableiten, die er mit den abschliessenden Bemerkungen einreichte.