6 Der Beschwerdeführer macht geltend, labil zu sein und unter Zukunftsängsten zu leiden (Hafteröffnung, Z. 51). Er bereue es, einen Tag vor Eintritt in die Klinik Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Er hätte ab dem 1. Dezember 2025 eine Wohnung gehabt, auf die er sechs Monate gewartet haben soll. Seine Wunschvorstellung wäre es gewesen, im Dezember vor Gericht zu stehen und sagen zu können, dass er clean sei, eine Wohnung und wieder Boden unter den Füssen habe. Er schäme sich für alles (Z. 212 ff.). Der Beschwerdekammer ist Stand und Ausgang der Hauptverhandlung vom Dezember 2025 nicht bekannt.