Ihm ist offenbar auch Quetiapin, ein Neuroleptikum, verschrieben worden. Dies ist jedoch nicht entscheidend, da der Beschwerdeführer damit so oder anders Schwierigkeiten mit der Medikamentencompliance beweist. Weiter neigt der Beschwerdeführer offenbar zur Selbstmedikation mit Betäubungsmitteln. Beides deutet auf die Notwendigkeit eines engen Settings hin, das offene Kliniken nicht bieten können. Zu einer solchen scheint die H.________ (Klinik) zu zählen, in welcher der Beschwerdeführer behandelt worden wäre.