Gemäss Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. November 2025 im vorinstanzlichen Verfahren handelte es sich dabei um eine Wohnung in einem betreuten Setting. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Obdachlosigkeit sechs Monate auf eine solche Wohnung warten musste, lässt auf ein stark beschränktes Angebot schliessen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Wohnung für den Beschwerdeführer bereitgehalten wird. Hierzu lässt sich den Akten jedoch nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer führt sein Verhalten am 18. November 2025 auf seinen Benzodiazepin- und Alkoholkonsum zurück.