__ erhält, in welchem er sich gemäss Telefonnotiz vom 28. November 2025 befindet. Trotzdem sind die Umstände in Haft niemals mit denjenigen in einer spezialisierten Klinik vergleichbar, besteht ein Betäubungsmittelentzug ja nicht nur aus der Substitution. Hinsichtlich der Wohnsituation bringt der Beschwerdeführer vor, dass er ab 1. Dezember 2025 eine Wohnung gehabt hätte, auf die er sechs Monate gewartet habe (Hafteröffnung, Z. 214 f.). Gemäss Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. November 2025 im vorinstanzlichen Verfahren handelte es sich dabei um eine Wohnung in einem betreuten Setting.