Es ist gerichtsnotorisch, dass Betäubungsmittel in Gefängnissen verfügbar sind, diese jedoch deutlich schwieriger erhältlich zu machen sind als in Freiheit. Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer mit Benzodiazepin substituiert (Hafteröffnung, Z. 55). Dies ergibt sich auch aus dem Polizeirapport vom 18. November 2025 zur vorläufigen Festnahme. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Substitution auch im Regionalgefängnis G.________ erhält, in welchem er sich gemäss Telefonnotiz vom 28. November 2025 befindet.