5 Dem Beschwerdeführer ist seine Krankheitseinsicht zugute zu halten, die sich darin zeigt, dass er offenbar selbst einen Betäubungsmittelentzug angestossen und organisiert hat. Bei der Hafteröffnung vom 20. November 2025 brachte er vor, dass er seine Fehler einsehe (Z. 173) und sich behandeln lassen wolle (Z. 176). Er erwähnte dort allerdings auch, dass er dem Arzt gesagt habe, er benötige psychische Unterstützung, da er immer wieder neben sich stehe. Er sei mehrfach in den E.________ (Klinik) gewesen, auch schon in der F.________ (Klinik) (Z. 174 ff.).