Hängige Verfahren können somit für die weiteren Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr herangezogen werden. Dem Strafregisterauszug lässt sich entnehmen, dass vor dem hier fraglichen Verfahren bereits neun weitere Verfahren eingeleitet worden und aktuell hängig sind. Delinquenz während laufenden Verfahrens belastet die Rückfallprognose (BGE 135 I 78 E. 2.14 f.). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu erwähnen, dass seit dem 12. Mai 2025 ein hängiges Verfahren wegen Gefährdung des Lebens im Strafregister eingetragen ist. Anhand der Haftakten lässt sich nicht beurteilen, wie es sich dort mit dem Tatverdacht verhält.