Weiter hätten ihn zwei unbedingte kurze Freiheitsstrafen nicht davon abgehalten, erneut zu delinquieren. Es sei daher zu befürchten, dass der Beschwerdeführer den Konsum weiterführen und in der Folge Straftaten gegen das Vermögen oder gar Leib und Leben begehen und dadurch die Sicherheit Dritter erheblich gefährden werde. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach hängige Verfahren nicht zu berücksichtigen sind, bezieht sich explizit nur auf das Vortaterfordernis (BGE 151 IV 185 E. 2.11). Hängige Verfahren können somit für die weiteren Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr herangezogen werden.