4.3 Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht begründen die Gefährdung der Sicherheit Dritter und die negative Rückfallprognose damit, dass der Beschwerdeführer trotz mehrerer Behandlungen regelmässig Drogen und Alkohol konsumiere. Er sei nicht zum ersten Mal aufgrund des Konsums neben sich gestanden. Gemäss eigenen Aussagen trage er seit Monaten immer ein Messer bei sich. Weiter hätten ihn zwei unbedingte kurze Freiheitsstrafen nicht davon abgehalten, erneut zu delinquieren.