Zusammenfassend steht einer Verwertung der Vorstrafen im vorliegenden Verfahren nichts im Wege. Mit versuchtem Raub (begangen am 21. Dezember 2016), einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (begangen am 30. März 2019) sowie einfacher Körperverletzung (begangen am 1. Januar 2021) liegen genügend schwere und zahlreiche Vorstrafen im Sinne der einfachen Wiederholungsgefahr vor. 4.3 Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht begründen die Gefährdung der Sicherheit Dritter und die negative Rückfallprognose damit, dass der Beschwerdeführer trotz mehrerer Behandlungen regelmässig Drogen und Alkohol konsumiere.