Weiterhin vollumfängliche Geltung beansprucht BGE 135 I 71 E. 2.11 jedoch insoweit, als das Bundesgericht ausführt, dass Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr umso schwieriger zu begründen ist, je weiter die Vorstrafen zeitlich zurückliegen. Dies kann mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 216 vom 23. Mai 2025 E. 8.2.3 jedoch wieder ein Stück weit relativiert werden. Dort wurde auf Vortaten aus den Jahren 2004 und 2005 abgestellt. Zusammenfassend steht einer Verwertung der Vorstrafen im vorliegenden Verfahren nichts im Wege.