Das Verwertungsverbot von Art. 369 Abs. 7 StGB, auf dem dieser Entscheid fusst, wurde jedoch zwischenzeitlich aufgehoben (Botschaft des Bundesrats zum Strafregistergesetz vom 20. Juni 2024, BBl 2014 5713, S. 5776 ff.), woraus der Schluss gezogen werden könnte, dass heute sogar aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen berücksichtigt werden können. Wie es sich damit genau verhält, muss an dieser Stelle jedoch nicht geklärt werden, da es vorliegend nicht um aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen geht. Weiterhin vollumfängliche Geltung bean-