4 wünschte für sich ableiten. Mit der Staatsanwaltschaft kann hierzu auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2017 vom 12. Januar 2018, E. 3.3 f., verwiesen werden, wonach auch auf nicht gelöschte jugendstrafrechtliche Verurteilungen zurückgegriffen werden darf. In BGE 135 I 71 E. 2.11 entschied das Bundesgericht ausserdem, dass aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen nicht zu berücksichtigen seien. Das Verwertungsverbot von Art.