221 Abs. 1 Bst. c StPO muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind. Hinsichtlich des Vortatenerfordernisses ist präzisierend festzuhalten, dass die beschuldigte Person wegen einfacher Wiederholungsgefahr nur inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartiger Straftaten verurteilt worden ist (BGE 151 IV 185 E. 2.3-2.11).