Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer diese Vorwürfe weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerde, auch wenn er sich einzelne Vorwürfe rückblickend nicht zutraut (vgl. etwa polizeiliche Einvernahme, Z. 274). So brachte er bei der polizeilichen Einvernahme vor, dass er mit «keine Aussage» einzig aussagen wolle, dass er sich nicht mehr erinnern könne und nicht die Aussage verweigern wolle (Z. 357 f.). Damit kann der dringende Tatverdacht nach einer summarischen Prüfung bejaht werden.