3 Zu den übrigen Vorwürfen finden sich – mit Ausnahme des Geständnisses des Werfens eines Stuhls – in den Haftakten keine direkten Beweismittel, diese ergeben sich nur aus den Vorhalten bei den Einvernahmen sowie dem Polizeirapport. Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer diese Vorwürfe weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerde, auch wenn er sich einzelne Vorwürfe rückblickend nicht zutraut (vgl. etwa polizeiliche Einvernahme, Z. 274).