Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer selbst darauf erkannt. Hinsichtlich der Gewalt und Beschimpfung gegen Polizisten liegt ein Geständnis vor. Damit kann der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Raubes (Art. 140 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) bejaht werden. Es ist unklar, ob sich der Vorwurf der einfachen Körperverletzung (auch) auf die Gewalt gegen Polizisten bezieht, da hier echte Konkurrenz besteht (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 29 zu Art. 285 StGB).