3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, weshalb mit Blick auf Art. 385 Abs. 1 StPO davon auszugehen ist, dass er diesen im Rahmen des Beschwerdeverfahren anerkennt. Praxisgemäss beschränkt sich die Kammer daher auf eine summarische Prüfung. 3.4 Bei der polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2025 wurden dem Beschwerdeführer Bilder der Überwachungskameras aus dem Kiosk vorgehalten. Auf diesen Bildern, auf welchen u.a. eine Rangelei zu sehen ist, erkannte er sich selbst (Z. 106).