StGB, der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht haben könnte. Dabei handelt es sich allesamt um Verbrechen oder Vergehen. Der dahingehend bestehende dringende Tatverdacht ist somit zu bejahen.