Vorliegend bestehen durchwegs konkrete Hinweise dafür, dass der Beschuldigte sich des Raubes, des Diebstahls sowie der einfachen Körperverletzung strafbar gemacht hat. Dies unter anderem durch Bilder der Videoüberwachung, auf denen der Beschuldigte sich selbst identifiziert sowie durch Sicherstellung von Diebesgut und einem Messer beim Beschuldigten. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe in seinen Aussagen nicht. Damit liegen derzeit hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Straftaten (namentlich des Raubs i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung i.S.v.