5.5 Ersatzmassnahmen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht keine geltend. Wie für das Zwangsmassnahmengericht sind auch für die Beschwerdekammer keine Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO ersichtlich, welche die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermögen. 6. Gestützt auf die vorliegenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers um drei Monate bzw. bis am 12. Februar 2026 verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.