9 den Strafe im Falle einer Verurteilung sowie der geplanten Ermittlungshandlungen erscheine die Verlängerung der Untersuchungshaft um der Monate verhältnismässig. 5.3 Der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft äussern sich in ihren Eingaben nicht zu allfälligen Ersatzmassnahmen. 5.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. August 2025 in Untersuchungshaft. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. versuchten Mordes besteht offensichtlich noch keine Überhaft.