Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich aus, dass Ersatzmassnahmen, die die vorliegende Kollusionsgefahr zu bannen vermögen, nicht ersichtlich seien und von der amtlichen Verteidigung auch nicht geltend gemacht würden. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei die Verlängerung der Untersuchungshaft demnach erforderlich und angemessen. Angesicht der zu erwarten-