Hierbei schadet es nicht, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund neuer Beweismittel inzwischen andere Gründe für das Vorliegen der Kollusionsgefahr sieht. Da sich der Beschwerdeführer im aktuellen Verfahrensstand nicht zum Motiv und seinem Tatbeitrag äussert, sind diese Umstände von der Staatsanwaltschaft im Verlauf des Verfahrens weiter zu klären. Zudem ist unklar, ob der Beschwerdeführer bereits beim vorangehenden Zwischenfall zwischen dem Mitbeschuldigten und dem Opfer eine (eventuell auch untergeordnete) Rolle gespielt hat.