Zuvor machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und verweigerte jegliche inhaltliche Mitwirkung. Auch mit seinen Aussagen bestätigte der Beschwerdeführer lediglich, was die Strafverfolgungsbehörden bereits ermittelt hatten, ohne durch seine Aussagen wesentlich zur Sachverhaltserstellung beizutragen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung, weshalb es zur Tat gekommen sein soll, wird von den Strafverfolgungsbehörden in Zweifel gezogen. Hierbei schadet es nicht, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund neuer Beweismittel inzwischen andere Gründe für das Vorliegen der Kollusionsgefahr sieht.