Die Aussage des Beschwerdeführers, dass spontan als Reaktion auf einen Social-Media-Beitrag entschieden worden sei (vgl. Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 24. September 2025, Z. 75-90, 342-345), erscheint im Hinblick auf die neuen Hinweise wenig glaubhaft. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Tat geplant war. Dementsprechend besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Mitbeschuldigten absprechen und dadurch seinen eigenen Tatbeitrag von der Realität abweichend modifizieren könnte. Daran ändert