Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu Recht bejaht wurde. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass im aktuellen Zeitpunkt nicht klar ist, wie sich die Tat genau abgespielt hat. Weder der genaue Umfang der Beteiligung des Beschwerdeführers noch das genaue Motiv für die Tat sind im aktuellen Zeitpunkt klar. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass spontan als Reaktion auf einen Social-Media-Beitrag entschieden worden sei (vgl. Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 24. September 2025, Z. 75-90, 342-345), erscheint im Hinblick auf die neuen Hinweise wenig glaubhaft.