Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 24. September 2025 selbst belastet und das Ausmass seiner Tatbeteiligung und den Umfang des Zusammenwirkens mit dem Mitbeschuldigten klar beschrieben habe. Der Beschwerdeführer könne auf die aufgeführten Sprachnachrichten keinen Einfluss mehr nehmen und auch auf den Mitbeschuldigten nicht, da dessen Untersuchungshaft bereits um drei Monate verlängert worden sei.