Aus den dem Mitbeschuldigten im Rahmen der Einvernahme vom 1. Dezember 2025 vorgehaltenen Sprachnachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten liessen sich konkrete Hinweise ableiten, dass die Schussabgaben auf das Opfer geplant gewesen seien. Zudem lasse all dies den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in Mittäterschaft gehandelt habe. Die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers und sein Motiv seien weiterhin unklar und in weiteren Befragungen zu klären. Unter Berücksichtigung der Schwere der Tat müsse die Kollusionsgefahr derzeit als gegeben erachtet werden.