Anlässlich der ersten beiden Einvernahmen (12. und 13. August 2025) habe er grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und es unterlassen, substanzielle Angaben zum Tatvorwurf zu machen. In der parteiöffentlichen Einvernahme vom 24. September 2025 habe er dann zu Protokoll gegeben, dass der Mitbeschuldigte geschossen und er das Auto gelenkt habe und die Tatwaffe, das Sturmgewehr 90, ihm gehöre. Weitere Angaben zum Tatbeitrag habe er nicht gemacht und ungeklärt erscheine auch seine Beziehung zum Opfer.