7 Druck auf Personen ausgeübt hätte. Das Vorliegen der Kollusionsgefahr sei zu verneinen. 4.6 Die Staatsanwaltschaft betont in ihrer Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer bisher dreimal befragt worden sei. Anlässlich der ersten beiden Einvernahmen (12. und 13. August 2025) habe er grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und es unterlassen, substanzielle Angaben zum Tatvorwurf zu machen.