Opfer ernsthaft eingeschüchtert werden sollen, hätte man sicherstellen müssen, dass es die Handlung auch ernsthaft wahrnimmt. Im Weiteren habe das Opfer gegen den Beschwerdeführer keinen Strafantrag wegen Drohung gestellt. Sowohl das Opfer als auch der Beschwerdeführer hätten ausgeführt, vor dem Vorfall keine Probleme miteinander gehabt zu haben. Ebenfalls zeigten die Aussagen des Beschwerdeführers keine Wut gegen das Opfer. Aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers sei in keiner Weise ersichtlich, dass er jemals Gewalt oder