zen zu wollen, nicht zur Begründung der Kollusionsgefahr aus. Viel mehr müsse klar dargelegt werden, ob das Opfer überhaupt noch einmal einvernommen werden solle und inwiefern der Beschwerdeführer in Freiheit massgeblich auf die Einvernahme Einfluss nehmen könne. Hierzu fehlten vorliegend jegliche Anhaltspunkte. Das Zwangsmassnahmengericht argumentiere sodann widersprüchlich, wenn es ausführe, der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte hätten das Opfer schon vor dem 12. August 2025 eingeschüchtert, wenn im nächsten Satz nur der Mitbeschuldigte aufgeführt werde, der dem Opfer mit dem Tod gedroht habe.