mittels Verlängerung der Untersuchungshaft diesbezüglich keine weitergehenden Aussagen des Beschwerdeführers erzwungen werden könnten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die blosse Gefahr, wonach der Beschwerdeführer seine eigenen Aussagen später prozesstaktisch anpassen, seine Handlungen zu relativieren versuchen oder in gewissen Punkten widersprüchlich aussagen könnte, nicht im Entferntesten genüge, um von Kollusionsgefahr auszugehen. Weiter seien im Rahmen der geplanten Untersuchungen keine weiteren Befragungen als diejenigen vom Mitbeschuldigten und dem Beschwerdeführer geplant. Selbst wenn das Opfer erneut befragt werden würde, reiche der Umstand, dieses vor Beeinflussung schüt-