Das Zwangsmassnahmengericht führe selbst aus, dass die Tatbeteiligung, das Zusammenwirken der beiden Beschuldigten sowie die Rollenteilung unklar seien. Selbst wenn das Motiv bzw. der subjektive Tatbestand zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht restlos geklärt seien, könne daraus keine Kollusionsgefahr begründet werden. Der Beschwerdeführer habe sein Motiv für die Handlung (vorangehende Drohung des Opfers auf seinen Social-Media-Kanälen) bereits benannt. Dies könne durch objektive Beweismittel untermauert oder entkräftet werden. Schliesslich werde es Aufgabe des Sachgerichts sein, aus den äusseren Umständen auf den subjektiven Tatbestand zu schliessen. Es sei offensichtlich, dass