Weiter sei den Argumenten des Zwangsmassnahmengerichts entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall neben den verwertbaren selbstbelastenden Aussagen des Mitbeschuldigten und des Beschwerdeführers zahlreiche objektive Beweismittel vorlägen und es sich somit nicht um einen reinen Indizienprozess handle, in welchem die Aussagen der Beteiligten das einzige und zentrale Beweismittel darstellten. Das Zwangsmassnahmengericht führe selbst aus, dass die Tatbeteiligung, das Zusammenwirken der beiden Beschuldigten sowie die Rollenteilung unklar seien.