beeinflusst hätten. Damit scheine eine Beschränkung der Untersuchungshaft wie von der amtlichen Verteidigung beantragt nicht sachgerecht, zumal die Kollusionsgefahr auch nach den Einvernahmen noch Bestand haben dürfte. 4.5 Der Beschwerdeführer verweist vorab auf die Stellungnahme der Verteidigung vom 10. November 2025. Es sei festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag nicht aufführe, dass die Kollusionsgefahr in einer mögli-