So behaupte er weiterhin, das Opfer habe das Auto vor der Garage seines Vaters parkiert und er habe nicht gewusst, dass es sich beim Studio des Opfers um bewohnte Räumlichkeiten gehandelt habe. Mit Blick auf das bisherige Aussageverhalten des Beschwerdeführers gehe das Zwangsmassnahmengericht zum heutigen Zeitpunkt davon aus, dass es das erstinstanzliche Gericht, insbesondere hinsichtlich der Unklarheiten im Zusammenhang zum subjektiven Tatbestand, als notwendig erachten könnte, sich einen eigenen Eindruck von den Aussagen der Beschuldigten und des Opfers zu machen, ohne dass sich diese vorher untereinander abgesprochen oder