5 genstände (Waffe, Munition, Projektil usw.), die Auswertung der sichergestellten Spuren und weitere Auswertungen (Mobiltelefone) an. Im jetzigen Stand der Ermittlungen sei das Vorliegen des Haftgrunds der Kollusionsgefahr zu bejahen. Auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann verwiesen werden. Die Ermittlungen befinden sich noch im Anfangsstadium. Das Opfer E.________ wurde noch nicht parteiöffentlich befragt;