4.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid zur Begründung der Kollusionsgefahr auf den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau (ARR 25 28), in dem Folgendes ausgeführt ist: Die Staatsanwaltschaft führt zur Kollusionsgefahr aus, die Ermittlungen würden sich erst im Anfangsstadium befinden. Hinzu komme, dass das Opfer E.________ bisher noch nicht parteiöffentlich habe befragt werden können. Zudem stehe die kriminaltechnische Untersuchung der sichergestellten Ge-