7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). Die Tatsache, dass sich ein Mitbeschuldigter ebenfalls in Haft befindet, vermag die Kollusionsgefahr zwar zu reduzieren, schliesst diese aber ebenso wenig aus, wie eine Platzierung desselben in einer anderen Justizvollzugsanstalt, zumal eine Beeinflussung auch durch Vermittlung von Drittpersonen geschehen kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_1289/2024 vom 30. Januar 2025 E. 2.4). 4.3